Hier können Sie sich die Satzung des Fördervereins (PDF, 80kB) herunterladen.

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Villingen-Schwenningen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nr. VR 1207 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke umfasst die in § 52 Abs. 2 Satz 1, Nrn 1-20 und Nr. 25 AO genannten Zwecke
(2) Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für die Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen, für die ausschließliche und unmittelbare Verwendung für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.
(3) gestrichen
(4) Der Verein fördert die Stiftung weiterhin mittelbar durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein hat dabei seine gesamten Mittel nach Deckung der eigenen Kosten des Vereins zeitnah an die geförderte Stiftung für die ausschließliche und unmittelbare Verwendung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke abzuführen. Zuwendungen, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass sie zur Mehrung des Vermögens bestimmt sind und bei Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs,
wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, können jedoch in den Vermögensstock der Stiftung eingebracht werden
(5) gestrichen
(6) gestrichen
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Zahlung eines Jahresmindestbeitrags verpflichtet und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrags brauchen die Gründe der Ablehnung dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. In diesem Falle ist der Mitgliedsbeitrag für das ganze Kalenderjahr zu entrichten.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. Bei natürlichen Personen
a) dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Bei juristischen Personen
a) durch Erlöschen;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Eine Streichung in der Mitgliederliste kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied 2 Jahre lang seine Mitgliedsbeiträge nicht mehr entrichtet hat.
(4) Aus dem Verein kann ein Mitglied dann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist eine schriftliche Anhörung des Mitglieds durchzuführen.
(5) Über die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste und den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
(1) Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, Spenden und Erträge durch das Vereinsvermögen.
(2) Über die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand;
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 1. und 2. Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln und auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 1 Woche einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. die des/der 1. Stellvertreter/in im Falle der Verhinderung. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom/von der Vorsitzenden bzw, im Falle der Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand führt ehrenamtlich alle Geschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
b) gestrichen
c) Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
d) Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungen für diese;
e) Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern;
f) Entscheidung über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste und über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie soll innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres anberaumt werden. Die Einberufung obliegt dem/der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung dem/der Stellvertreterin in numerischer Reihenfolge.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim/ bei der
Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen in schriftlicher Form einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfer/innen
2. gestrichen
3. Entgegennahme des Jahresberichts;
4. Entgegennahme des geprüften Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung des Jahresmindestmitgliederbeitrags;
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§11
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle eines Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen an die Bürgerstiftung übertragen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß dem in § 2 niedergelegten Vereinszweck zu verwenden.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen in Kraft.

Villingen-Schwenningen, den 14. April 2008