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Satzung der Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen
Präambel:
Die Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen möchte, dass Bürgerinnen und Bürger der Stadt Villingen-Schwenningen Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll durch die Werbung von Zustiftungen, Nachlässen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, das Zusammenleben in der Stadt Villingen-Schwenningen als Einheit zu fördern. Gedacht ist insbesondere an Projekte aus den Bereichen Kultur, Völkerverständigung, Jugend- und Altenhilfe sowie an Integrationsprojekte und mildtätig-karitative Zwecke.
Sie will nicht Pflichtaufgaben der Stadt ersetzen, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer konzertierten Aktion von Bürgerinnen, Bürgern und ihren Gruppen, Unternehmen und kommunalen Verantwortungsträgern zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen. Sie schafft so die Voraussetzung, in bürgerschaftlicher Eigenverantwortung beispielhafte Projekte in der Stadt sowie den Selbsthilfegedanken zu fördern.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Villingen Schwenningen
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 52 AO umfasst diejenigen im Abschnitt A des Verzeichnisses der allgemein als besondern förderungswürdig anerkannten Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
(2) Die Förderung der vorgenannten Zwecke soll in der anschließenden Rangigkeit erfolgen:
1. Zunächst sollen ausschließlich Kunst und Kultur gefördert werden (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV Abschnitt A Nr. 3).
Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden, indem Projekte gefördert oder initiiert werden, die in besonderer Weise „grenzüberschreitenden“ Charakter haben. Im Zusammenwirken unterschiedlicher Gruppen soll dieser für Betrachter oder Hörer klar erkennbar sein. Der besondere „grenzüberschreitende“ Charakter kann beliebig in der Wahl der künstlerischen Methoden, in der Wahl von Orten im Zusammenwirken von Gattungen oder auf andere Weise deutlich werden.
Ausdrücklich ausgenommen ist die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV Abschnitt B Nr. 1).
2. Nachrangig, soweit dies die Stiftungserträge zulassen, sollen folgende Zwecke verfolgt werden:
2.1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung unvereinbare oder überwiegende touristische Aktivitäten verfolgt werden ( Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV Abschnitt A Nr. 10 ). Die Förderung verfolgt dabei das friedliche zusammenleben verschiedener Kulturen und Religionen in der Stadt Villingen-Schwenningen.
Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden, indem Partnerschaften beispielsweise mit anderen Ländern, Städten oder Völkern (z.B. Städtepartnerschaften) mit Leben erfüllt werden. Durch Begegnungen, Vorträge, Ausstellungen, Gesprächskreise, Schulungen und alle denkbaren Kommunikationsmöglichkeiten sollen die heimatlichen und fremden Kulturen, Religionen und Weltanschauungen der Gesamtbevölkerung der Stadt Villingen-Schwenningen nahe gebracht werden.
2.2. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
(Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV Abschnitt A Nr. 2).
2.3. Die Förderung der Integration und Hilfe benachteiligter Bevölkerungsgruppen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EstDV Abschnitt A Nr. 7).
2.4 Die Förderung mildtätiger Zwecke.
Die Voraussetzungen der persönlichen sowie der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gem. § 53 AO werden beachtet.
3. Die Förderung der weiteren in vorstehendem Abs. 1 angesprochenen Zwecke wird zurückgestellt, bis die Stiftungserträge auch ihre Verwirklichung zulassen.
(3) Die Auswahl der Förderprojekte im Rahmen der vorstehenden Satzungszwecke soll den in der Präambel formulierten gesamtstädtischen Zielen Rechnung tragen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 50.000,- €
(in Worten fünfzigtausend Euro).
(2) Das Stiftungsvermögen wird durch Zustiftungen vergrößert. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Rücklagen können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung gebildet werden.
(5) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke um Spenden werben und diese entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen Rücklagen zu bilden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
(6) Zuwendungsbestätigungen werden von der Stiftung wegen der Vielzahl der verfolgten steuerbegünstigten Zwecke nur in der Weise ausgestellt, dass der steuerliche Spendenabzug beim Zuwendenden nur im Rahmen des Grundhöchstbetrages (derzeit in Höhe von 5 v. H.) möglich ist.
§ 4
Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben und zur Geschäftsführung unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun Personen. Fünf Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Mitgliederversammlung des Vereins zur Errichtung und Förderung der Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen e.V. gewählt, drei vom Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat für vom Gemeinderat zu wählende Mitglieder setzt nicht die Zugehörigkeit zum Gemeinderat voraus. Der Oberbürgermeister der Stadt Villingen-Schwenningen ist kraft Amtes Mitglied im Stiftungsrat und dessen Vorsitzender. Er ist allerdings nicht stimmberechtigt. Der bisherige Stiftungsrat bleibt bis zu einer Neuwahl des Stiftungsrates im Amt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsersatz hinsichtlich nachgewiesener tatsächlich verauslagter Aufwendungen für die Stiftung. Reisekostenersatzanspruch besteht entsprechend den steuerlichen Regelungen für Dienstreisen.
(3) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen. Der Vorsitzende schlägt einen Stellvertreter vor, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates gewählt werden muss.
(4) Im Übrigen können Mitglied des Stiftungsrats Personen werden, die mindestens 50.000,00 € stiften. Sie gehören dem Stiftungsrat 1 Jahr an. Je weitere 50.000,00 € verlängert sich die Mitgliedschaft um jeweils ein Jahr um bis zu 5 Jahren. Falls die Zahl der Stiftungsratmitglieder nach Satz 1 und 2 die Zahl der Stiftungsratsmitglieder nach Abs. 1 übersteigt, ist der Vorsitzende berechtigt, gegen Entscheidungen des Stiftungsrates ein Vetorecht auszuüben.
(5) Juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertreter bestellen, um dem Stiftungsrat angehören zu können.
(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch die entsendenden Organe eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Treten mehr als die Hälfte des Stiftungsrats gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die entsendenden Organe. Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 4 scheiden gegebenenfalls ersatzlos aus dem Stiftungsrat aus.
(7) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke.
(8) Der Beschlussfassung des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:
- Die Grundsätze für die Anlage des Stiftungsvermögens
- Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes
- Die Entscheidung über die Bestellung des Kuratoriums als weiterem Organ der Stiftung und die Berufung seiner Mitglieder
- Die Entscheidung über die Verwendung der Erträge und Zinsen
- Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen
- Die Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Der Beschluss über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres
(9) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er schriftlich oder per Telefax und mit einer Frist von 14 Tagen geladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils der/die Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in anwesend ist. In Eilfällen oder bei einfach gelagerten Angelegenheiten kann auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates dieser Verfahrensweise zustimmen. Kommt bei Beschlussfassungen eine Stimmengleichheit zustande, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/in. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
(10) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleiten sind.
(11) Der Vorsitzende schlägt einen Stellvertreter vor, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates gewählt werden muss. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates und sein Stellvertreter bilden den Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch eines seiner Mitglieder.
(3) Abwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
(4) Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates (vergleiche § 5) gelten sinngemäß für den Vorstand.
§ 7
Kuratorium
Zur Beratung von Stiftungsrat und Vorstand kann vom Stiftungsrat ein Kuratorium in
beliebiger Größe gebildet werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Es wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen
gelten die Regelungen für den Stiftungsrat entsprechend.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Verwaltung der Stiftung durch die Organe hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfolgen.
(2) Stiftungsrat und Kuratorium sind vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies die Geschäftslage erfordert, mindestens aber einmal im Jahr.
(3) § 10 (2) ist von den Organen zu beachten.
§ 9
Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung
(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Stiftung kann nur dann aufgehoben werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu verfassen. Er darf nur mit vorheriger Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
(4) Änderungen der Satzung oder die Aufhebung der Stiftung sind nur möglich, wenn ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes und die Zustimmung des Stiftungsrates mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder vorliegen.
§ 10
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.
(2) Innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsbehörde die Jahresrechnung, den Rechenschaftsbericht und die Vermögensaufstellung vor.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg in Kraft.
Freiburg i. Br., den 30.12.2004
Regierungspräsidium Freiburg
gez. Dr. Eckhold